Strafrecht
Unsere Tätigkeit umfasst die Verteidigung in allgemeinen Strafsachen und im Bereich des Jugendstrafrechts. Neben der Wahlverteidigung werden durch uns auch Pflichtverteidigungen durchgeführt.
Unser Ziel ist es, ein gegen unseren Mandanten eingeleitetes Ermittlungsverfahren in einem möglichst frühen Stadium zu einem Abschluss zu bringen, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
In Absprache mit unseren Mandanten bemühen wir uns daher,
- eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO;
- eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld gemäß § 153 StPO;
- eine Einstellung des Verfahrens unter Auflagen, d.h. bei Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung gemäß § 153a StPO
zu erreichen.
Nach dem Ermittlungsverfahren kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen oder die Anklage zur Hauptverhandlung zulassen.
Im Strafbefehlsverfahren wird unsererseits geprüft, ob das Einlegen eines Einspruchs gegen den Strafbefehl erfolgversprechend ist und ob nach Zustellung der Anklageschrift weitere Beweiserhebungen durch Beweisanträge initiiert werden sollen, die zur Entlastung des Beschuldigten führen können.
